Antwort:

Wann darf ich ein Foto veröffentlichen? Wann muss ich eine Veranstaltung bei der GEMA anmelden? Darf ich Kirchenlieder ohne Erlaubnis kopieren? Was sind eigentlich Verwertungsgesellschaften? Das Urheberrecht gilt als undurchdringlicher Dschungel. Wer soll sich darin zurechtfinden? Viele Ehrenamtliche sind verunsichert, manchmal verzichten sie aus Sorge vor Rechtsverstößen auf geplante Aktivitäten. Manchmal stehen sie zwar nicht unbedingt „mit einem Beim im Gefängnis“, aber riskieren erhebliche Geldbußen oder Schadenersatzansprüche. In Idee & Tat wollen wir zukünftig regelmäßig darüber informieren. Denn geistiges Eigentum ist grundsätzlich geschützt. Da viele Menschen, zum Beispiel Komponisten oder Fotografen, ihren Lebensunterhalt mit geistigen Schöpfungen verdienen, sind sie auf den Schutz ihres geistigen Eigentums angewiesen. Wenn sich diese Arbeit nicht lohnen würde, wäre unsere Gesellschaft wesentlich ärmer an Kreativität.

„Fast jeder ist ein Urheber, und fast alles ist geschützt.“ So hieß es auf dem 70. Deutschen Juristentag 2014, der sich mit dem Urheberrecht in der digitalen Welt befasste. Trotz des unendlichen kostenlosen Angebots im Internet gibt es ebenso viele rechtliche Fallen, die erhebliche Strafen verursachen können .Die wichtigsten Regelungen sind im Urheberrechtsgesetz enthalten. Es schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Pantomime und Tanzkunst, bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst, Fotos (Lichtbildwerke), Filme, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Geschützt sind auch Übersetzungen und Bearbeitungen. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In manchen Fällen gibt es verkürzte Schutzfristen.

Zu den Verwertungsrechten gehören das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-,Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Es gibt einige Ausnahmen für die Nutzung fremder Werke, zum Beispiel beim Zitatrecht (§ 51 Urheberrechtsgesetz). Sonderregelungen gelten auch für den für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. Eine Vergütungspflicht besteht aber dennoch.
Das Gesetz sieht die Wahrnehmung mancher Ansprüche speziell durch Verwertungsgesellschaften vor. Die älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA, in der sich Komponisten, Textdichter und Musikverleger zusammengeschlossen haben. Jüngeren Datums ist die VG Wort, die vor allem die Interessen von Autoren, Übersetzern, Journalisten und Verlegern wahrnimmt. Weitere Verwertungsgesellschaften sind z.B. die VG Musikedition,die VG Bild-Kunst und die VG der Film- und Fernsehproduzenten (VFF).

Sonderregelungen für kirchliche Nutzer: Für kirchliche Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken hat der Verband der Diözesen Deutschland Rahmenverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen. Infos dazu hier. Kolpingsfamilien laufen bei der GEMA nicht unter "kirchliche Einrichtungen", sondern unter "katholische Verbände" und gehören daher einem anderen Rahmenvertrag an, siehe FAQ zur GEMA. 

 

Text: Martin Grünewald - aus Idee & Tat 1/2017, S. 37.