Antwort:

Der Gebührenbescheid geht an die Geschäftsadresse des e.V. / der GmbH / der Stiftung, die beim Register oder den Aufsichtsbehörden gemeldet ist.

Eine Antragstellung zur Gebührenbefreiung ist nur durch die Vertretungsberechtigten des e.V. / der GmbH / der Stiftung unter Beifügung des aktuellen Freistellungsbescheids möglich. Dies kann durch das Bundesekretariat des Kolpingwerkes Deutschland nicht erfolgen.