Antwort:
Gemeinnützige Vereine, gemeinnützige GmbHs oder gemeinnützige Stiftungen sind ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Für 2020 ist dies im Jahr 2021 nicht mehr möglich. Diese Gebühr ist zu bezahlen.
Ein Antrag auf Befreiung ist gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH zu stellen. Der Antrag muss per E-Mail gestellt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Der Antragsteller muss im Antrag den zu befreienden gemeinnützigen Verein, die gemeinnützige GmbH oder die gemeinnützige Stiftung genau benennen.
- Der Antragsteller muss seine Antragsberechtigung durch einen Handels- oder Vereinsregisterauszug oder die Vertretungsbescheinigung der Bezirksregierung / des Regierungspräsidiums nachweisen.
- Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist der letzte Freistellungsbescheid (bzw. bei Neugründungen der Feststellungsbescheid nach § 60a AO) des örtlichen Finanzamtes beizufügen.
- Eine gemeinnützige Körperschaft wird für das Jahr der Antragstellung befreit. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
- Der Antrag und die Kopien der Nachweise werden formlos an folgende Adresse geschickt: gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de.
Der Befreiungsantrag sollte folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Vereins (d.h., den konkreten Namen, genauso, wie der Verein im Vereinsregister eingetragen worden ist. Diese Bezeichnung geht aus dem Schreiben des Notars von der Eintragung oder aus der Bestätigung des Registergerichts über die erfolgte Eintragung hervor)
- das Aktenzeichen des Gebührenbescheids, falls ein Bescheid vorliegt
- Anlagen zum Antrag (am besten im pdf-Format):
- den aktuellen Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer („Freistellungsbescheid“)
- eine Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person (Vorder- und Rückseite)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung: Auszug aus dem Vereinsregister, Handelsregister, usw.