Antwort:
Eingetragene Vereine und GmbHs müssen keine eigenen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister vornehmen. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde festgelegt, dass die Meldung automatisch über das Vereinsregister bzw. Handelsregister erfolgt. Die Vorstände bzw. Geschäftsführungen müssen also nicht von sich aus tätig werden. Wichtig ist nur, dass Veränderungen beim Vereins- bzw. Handelsregister umgehend gemeldet werden, z.B. die Wahlen zu den vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern bei den Vereinen oder Stiftungen sowie die Berufung von Geschäftsführungen bei den GmbHs. Selbstständige Stiftungen und altrechtsfähige Vereine müssen dagegen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister selbst vornehmen.