Antwort:
Im Kolpingwerk Deutschland sind davon alle juristischen Personen wie eingetragene Vereine (e.V.), GmbHs oder selbstständige Stiftungen betroffen:
- Kolpingsfamilien oder Kolpinghaus-Vereine, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
- Rechtsträger der Diözesanverbände, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
- Bildungseinrichtungen, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
- Bildungsunternehmen, die als GmbH im zuständigen Handelsregister geführt werden,
- selbstständige Stiftungen, die bei der zuständigen Stiftungsaufsicht geführt werden,
- altrechtsfähige Vereine, die bei der zuständigen Bezirksregierung / dem zuständigen Regierungspräsidium geführt werden.
Vom Transparenzregister werden im Kolpingwerk Deutschland nicht erfasst:
- Kolpingsfamilien als nicht eingetragene Vereine (n.e.V.),
- unselbstständige Stiftungen, die gemeinnützig tätig sind, z.B. in Treuhandschaft der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland.