Antwort:

Im Kolpingwerk Deutschland sind davon alle juristischen Personen wie eingetragene Vereine (e.V.), GmbHs oder selbstständige Stiftungen betroffen:

  • Kolpingsfamilien oder Kolpinghaus-Vereine, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
  • Rechtsträger der Diözesanverbände, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
  • Bildungseinrichtungen, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
  • Bildungsunternehmen, die als GmbH im zuständigen Handelsregister geführt werden,
  • selbstständige Stiftungen, die bei der zuständigen Stiftungsaufsicht geführt werden,
  • altrechtsfähige Vereine, die bei der zuständigen Bezirksregierung / dem zuständigen Regierungspräsidium geführt werden.

Vom Transparenzregister werden im Kolpingwerk Deutschland nicht erfasst:

  • Kolpingsfamilien als nicht eingetragene Vereine (n.e.V.),
  • unselbstständige Stiftungen, die gemeinnützig tätig sind, z.B. in Treuhandschaft der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland.