Antwort:

Eine Spende muss vom Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in voller Höhe zweckgemäß verwendet werden. Eine Zustiftung fließt in das Vermögen der Gemeinschaftsstiftung ein, und nur die Erträge aus der Zustiftung werden zur Förderung verwendet. Die Zustiftung sichert damit eine langfristige Förderung, weil das Grundkapital nicht angetastet wird und nur dessen Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 

Beide werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt: Zuwendungen (also Spenden und Mitgliedsbeiträge) können in Höhe bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 b Abs. 1 S. 1 EStG). Bei einer Zustiftung kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu einer Million Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen (§ 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG). In beiden Fällen spielt die Höhe der Zuwendung keine Rolle; es gibt also keinen Mindestbetrag für eine Zustiftung.

Bankverbindung für Spenden und Zustiftungen:
Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland
IBAN: DE13 3705 0299 0000 1268 61

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