Antwort:

Wer dem Kolpingwerk in besonderer Weise verbunden ist, keine Kinder hat oder seine Familienangehörigen schon finanziell ausreichend abgesichert hat, möchte vielleicht sein Vermögen oder einen Teil davon dem Kolpingwerk vermachen. Eine solche Entscheidung wird steuerlich begünstigt, denn Erbschaften und Vermächtnisse an gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich steuerfrei. Das Vermögen kommt also in Gänze dem gemeinnützigen Zweck zugute. Wird Kolping als Erbe eingesetzt, so erbt Kolping mit allen Rechten und Pflichten. Wer keine Angehörigen hat, kann beispielsweise verfügen, dass sich Kolping als Erbe um die Grabpflege kümmert. Wird Kolping ein Vermächtnis hinterlassen, dann überlässt der Erbe dem Kolpingwerk das im Testament festgelegte Vermächtnis (Geldbetrag, Immobilie oder andere Wertgegenstände). Kolpingsfamilien können Erbschaftsvorträge organisieren, bei denen ein Fachanwalt für Erbrecht darüber informiert, was beim Verfassen eines Testamentes zu beachten ist. Weitere Informationen gibt es auch bei der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland.