Antwort:

Wer fremde Texte oder Fotos veröffentlicht, benötigt das Einverständnis der Urheber und abgebildeten Personen. Sonst kann es teuer werden.

Damit hatte das engagierte Kolpingmitglied nicht gerechnet: Von einer Anwaltskanzlei aus Berlin erhielt es vor zwei Jahren eine Zahlungsaufforderung sowie eine Unterlassungserklärung, die im Streitfall eine Zahlung von 5.000 Euro verlangte. Anlass war die Veröffentlichung einer Kurzgeschichte auf einer Homepage ohne Klärung des Urheberrechts. Nachdem der erste Schrecken verflogen war, antwortete die betroffene Person, entschuldigte sich schriftlich und entfernte unverzüglich den umstrittenen Text.
Damit begnügte sich die Anwaltskanzlei nicht. Sie verlangte die schriftliche Zusicherung, keine weitere Urheberrechtsverletzung zu begehen (Unterlassungserklärung) und im Falle eines Verstoßes die Summe von 5.000 Euro zu bezahlen. Als Schadenersatz wurde außerdem die sofortige Zahlung von mehr als 600 Euro verlangt, auch zur Begleichung der Anwaltskosten. Dem Kolping-Engagierten blieb nichts anderes übrig, als nachzugeben und die Forderungen zu erfüllen.
Im Internet, aber auch in Druckmedien ereignen sich ständig unzählige Urheberrechtsverstöße. Häufig fallen diese nicht auf. Sie können aber auch schmerzhaft teuer werden und sogar Gefängnisstrafen verursachen.

Starke Position des Urhebers
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob nd wie sein schöpferisches Werk zu veröffentlichen ist. Er hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Maßgebend ist das Gesetz über Urheberrecht (www.gesetze-im-internet.de/urhg/). Achtung: Abgesehen von zivilrechtlichen Ansprüchen werden Verstöße gegen das Urheberrecht auch strafrechtlich gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verfolgt.
Wichtig: Wer jemanden mit der Herstellung eines schöpferischen Werkes beauftragt, erhält kein Urheberrecht, da dieses im deutschen Recht nicht übertragbar ist und deshalb immer beim Urheber oder dessen Erben verbleibt. Er erhält auch nicht automatisch zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte, obwohl er die Herstellung des Werkes bezahlt. Es kommt vielmehr auf eine vertragliche Nutzungsvereinbarung an.
Wer also zum Beispiel fremde Texte nutzen will, muss das Nutzungsrecht vorher mit dem Urheber klären. Wie in Idee & Tat Nr. 1-2017berichtet wurde, kann in bestimmten Fällen das Nutzungsrecht auch über eine Verwertungsgesellschaft vereinbart werden.

Weitergabe an Redaktionen
Nicht unproblematisch ist auch die Weitergabe von Fotos oder Texten. Wer zum Beispiel solches Material einer Zeitungsredaktion zur Veröffentlichung anbietet, übernimmt im Zweifel die Gewährleistung, dass er auch Inhaber der nötigen Nutzungsrechte ist. Die Redaktion kann ja nicht prüfen und allenfalls zufällig erkennen, ob es sich um Eigen- oder Fremdmaterial handelt. Bestehen Zweifel über Herkunft oder Nutzungsrechte, muss dies der Redaktion mitgeteilt werden. In der Regel führt dies zu einer Ablehnung der Veröffentlichung.

Recht am eigenen Bild
Die Klärungspflicht gilt nicht nur für das Urheberrecht. Bei der Veröffentlichung von Fotos wird es noch komplizierter. Denn nicht nur der Urheber muss einverstanden sein, sondern auch jede Person, die erkennbar abgebildet wird. Hier gilt nun das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, kurz Kunsturhebergesetz genannt (www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/). Es ist bereits seit 110 Jahren gültig. Die wichtigste Regelung enthält § 22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ...“
§ 23 bestimmt die Ausnahmen von dieser Regel: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Einschränkend wird hinzugefügt: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ... verletzt wird.“
Eine weitere Sonderregelung gilt für Fahndungsfotos der Polizei (§ 24): „Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz werden auch strafrechtlich mit Geld- oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Drei Grade der Privatheit
Juristen sprechen vom „Recht am eigenen Bild“. Es leitet sich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 GG) ab. Der persönliche Lebensbereich des einzelnen soll vor staatlichen und privaten Zugriffen geschützt werden. Drei Bereiche werden unterschieden:
Unantastbar ist die Intimsphäre als Wesensgehalt des Persönlichkeitsrechts. Hier sind alle Eingriffe untersagt.
Die Geheimsphäre wird durch das Grundgesetz (Briefgeheimnis) und das Strafgesetzbuch umrissen. Hier hat § 201a Strafgesetzbuch eine besondere Bedeutung. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird demnach bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Unter Strafe steht ebenso, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, zu veröffentlichen. Gleiches gilt für eine „Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehender abgebildeten Person erheblich zu schaden“.
In der Privatsphäre gilt der Schutz nicht absolut. Hier findet eine Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (Art. 2 GG) und dem Recht auf Berichterstattung und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) statt. Die Zulässigkeit der Berichterstattung hängt von der Intensität des Eindringens und von der sozialen Position des Betroffenen ab. Personen, die sich bewusst im öffentlichen Leben zeigen, müssen stärkere Beeinträchtigungen hinnehmen als reine Privatpersonen.

Anerkannte Ausnahmen
Die §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz beschreiben die Situationen eines verminderten Schutzes:
1. Personen der Zeitgeschichte sind Prominente. Jedoch gilt ein Prominenter, der außerhalb seiner „Bühne“ nicht das Licht der Öffentlichkeit sucht, nicht automatisch als absolute Person der Zeitgeschichte. Bildnisse von absoluten Personen der Zeitgeschichte, die an jedermann zugänglichen Plätzen entstanden sind, dürfen ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Bildnisse von relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen nur in dem Zusammenhang, mit dem die Person zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wurde, verbreitet werden.
2. Voraussetzung bei Personen, die nur „als Beiwerk“ auf einem Foto gelten, ist, dass das Bildnis des Abgebildeten von untergeordneter Bedeutung für das Gesamtbild ist. Typische Beispiele von Menschen als (zufälliges) Beiwerk bilden Fotos von einem Marktplatz oder Außenaufnahmen eines besonderen Gebäudes. Sobald der einzelne Abgebildete aus der Anonymität herausgelöst dargestellt wird, kann nicht mehr von einer Darstellung als Beiwerk gesprochen werden.
3. Typisches Beispiel einer „Versammlung“ ist eine Demonstration, bei der sich die Teilnehmenden öffentlich zu einer bestimmten Meinung bekennen. Hier ist die demonstrierende Person bereit, in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Sie kann sich deshalb nicht auf eine Verletzung der Privatsphäre berufen. Auch Großveranstaltungen wie ein „public viewing“ dürften als Situation mit dem größten Grad an öffentlicher Aufmerksamkeit gelten, bei denen die einzelne Person auf ihre Privatsphäre verzichtet.
4. Bei der vierten Ausnahmesituation wird die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berücksichtigt.

Werbezwecke unzulässig
§ 23 Abs. 2 verbietet, dass bei einer Veröffentlichung ohne Einwilligung der betroffenen Person ein „berechtigtes Interesse“ verletzt wird. Die Rechtsprechung hält die Abbildung einer Person zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung grundsätzlich für unzulässig, lässt aber auch hier Ausnahmen zu (BGH, Urteil vom 5.6.2008 - I ZR 96/07). Auch dürfte nicht erlaubt sein, Prominente in peinlichen Situationen abzubilden, an denen kein öffentliches Informationsinteresse besteht. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen.
§ 24 Kunsturhebergesetz erlaubt es, für Sicherheit (Fahndungsfotos) ohne Einwilligung zu veröffentlichen.

Wie erfolgt die Einwilligung?
Wie muss die Einwilligung nun erfolgen? Jedenfalls nicht unbedingt schriftlich! Jeder weiß, dass täglich tausende Pressefotos und -filme aufgenommen werden. Der Gesetzgeber erwartet nicht, dass jede abgebildete Person zuvor eine Einverständniserklärung unterschreibt!Ansonsten wäre die journalistische Berichterstattung unerträglich eingeschränkt. Entscheidend ist ein fairer Interessenausgleich; dazu gehört die Freiheit des einzelnen, auf eine Ablichtung in der Öffentlichkeit verzichten zu können.
Pressefotografen sind in der Regel an ihrem Auftreten und an ihrer Ausrüstung erkennbar. Wer sich in der Öffentlichkeit oder bei einem sonstigen Ereignis erkennbar fotografieren lässt, willigt durch „schlüssiges Verhalten“, so drücken es Juristen aus, in die Aufnahme und die damit verbundene Veröffentlichung ein.
Personen, die keine Veröffentlichung wünschen, müssen aber die faire Chance haben, einer öffentlichen Darstellung entgehen zu können. Im Zweifel sollte sich daher ein Bildberichterstatter zu erkennen geben und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Pressefotos aufgenommen werden. Wenn die Situation offensichtlich ist und Unwillige ausweichen können, besteht eine solche Pflicht nicht. Beispiel: Wenn bei einer öffentlichen Karnevalssitzung Pressefotos aufgenommen werden, willigen diejenigen, die stolz in die Kamera blicken, in die Aufnahme und Veröffentlichung ein.

Verbandliche Veranstaltungen
Weitaus komplizierter wird es bei verbandlichen Veranstaltungen. Dabei wird oft fotografiert, aber selten ist eine Veröffentlichung vorhersehbar. In der Kolpinggemeinschaft geht es oft familiär zu, und damit wächst die Verantwortung, niemanden ungewollt in einer (peinlichen) Situation zur Schau zu stellen. Die Teilnehmenden von privaten und verbandlichen Veranstaltungen haben also die begründete Erwartung, dass mit Veröffentlichungen sensibel umgegangen wird. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt: Wie würde ich mich selbst fühlen, wenn ich in der zur Rede stehenden Situation oder Pose abgelichtet und öffentlich dargestellt würde?Grundsätzlich muss bei Fotos im privaten Umfeld immer die betroffene Person angesprochen und um Erlaubnis gefragt werden. Dies ist zwar umständlich, vermeidet aber großen Ärger und juristische Auseinandersetzungen!
Im Zeitalter von Facebook, Instagram und Snapchat ist hier ein ausdrücklicher Hinweis angebracht: Wer im privaten Umfeld bei privaten oder verbandlichen Anlässen – oft sogar unbemerkt – Fotos mit seinem Smartphone aufnimmt und öffentlich postet, ohne die Abgelichteten darauf aufmerksam zu machen und um Einverständnis zu bitten, begeht nicht nur eine grobe Anstandslosigkeit, sondern erfüllt auch einen Straftatbestand (s.o.). Leider haben sich in solchen Fällen Leichtsinn und Ahnungslosigkeit ausgebreitet. Entsprechend häufig enstehenden Missstimmungen und Konflikte unter den Beteiligten.

Besondere Situation: Minderjährige
Besonders brisant ist die Verbreitung von Fotos mit Abbildungen von Minderjährigen. Dafür reicht nicht das Einverständnis der Kinder und Jugendlichen allein; erforderlich ist auch die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Aus diesem Grund gibt es häufig bei Ferienfreizeiten oder ähnlichen Veranstaltungen mit Minderjährigen schriftliche Teilnahmebedingungen, bei denen die Teilnehmenden selbst sowie alle (!) sorgeberechtigten Elternteile schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme und Veröffentlichung von Abbildungen erklären. Diese Zustimmung entbindet allerdings nicht von der Pflicht zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit heiklen Aufnahmen.

Umwidmung des Zusammenhangs
Zu bestimmten Anlässen aufgenommene Fotos werden oft archiviert, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verwenden. Das ist sinnvoll und grundsätzlich erlaubt; allerdings muss berücksichtigt werden, ob sich der Zusammenhang ändert. Unproblematisch ist es zum Beispiel, ein Foto in einer Jubiläumsbroschüre erneut zu veröffentlichen, wenn auf den ursprünglichen Zusammenhang hingewiesen wird. Es kann aber auch passieren, dass ein Foto als Symbolbild oder in einem völlig anderen Zusammenhang verwendet werden soll. Das kann Schwierigkeiten verursachen, die nicht immer mitbedacht werden. Beispiel: Ein Foto vom Basteln mit Kindern bei einer Ferienfreizeit wird aufgenommen und veröffentlicht. Einige Zeit später sucht die Kolpingsfamilie Sponsoren, um einkommensschwachen Familien die Teilnahme an einer Ferienfreizeit zu ermöglichen. Beim Erstellen eines Sponsorenflyers erinnert man sich an das erwähnte Bildmotiv, das hundertprozentig geeignet erscheint. Damals waren alle mit einer Verwendung einverstanden.
Darf es erneut veröffentlicht werden? Antwort: nicht ohne erneute Zustimmung oder Klärungen! Denn der Sinnzusammenhang wird zweifach verändert:
1. Das Foto steht nicht mehr im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine tatsächlich stattgefundene Familienfreizeit. Neuerdings geht es um einkommensschwache Familien. Die Betrachter können annehmen, dass auf dem Foto die erwähnte Zielgruppe abgebildet wird. Aber wer möchte schon unfreiwillig in diesen Zusammenhang gestellt werden? Hier müsste in einer Bildzeile eindeutig erklärt werden, dass es sich um ein Symbolbild handelt, das von einer anderen Freizeit stammt. Dennoch ist dringend zu empfehlen, die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen!
2. Es stellt einen großen Unterschied dar, ob aktuell über eine Freizeit authentisch berichtet wird, oder ob ein Foto zu einer Spendenwerbung für einen gemeinnützigen Zweck verwendet wird. Die Rechtsprechung zum Kunsturhebergesetz unterscheidet zwischen einer Berichterstattung im Sinne der Pressefreiheit (Art. 5 GG) und der Wahrnehmung von kommerziellen Absichten. Die Rechtsprechung hält die Abbildung einer Person zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung grundsätzlich für unzulässig (s.o.).

Downloadbereich
Wie sieht es mit der Verwendungsmöglichkeiten von Logos und Abbildungen aus, die auf der Homepage kolping.de zum Herunterladen angeboten werden? Hier gilt generell: Zu verbandlichen Zwecken dürfen diese Abbildungen verwendet werden. Eine Kolpingsfamilie darf selbstverständlich die Bildmarke („K-Zeichen“) verwenden. Die Kirchengemeinde, bei der es sich nicht um eine verbandliche Gliederung handelt, muss allerdings im Einvernehmen mit der örtlichen Kolpingsfamilie handeln. Eine eigenmächtige Verwendung außerhalb des Verbandes ist nicht erlaubt. Hier sind das Organisations- und das Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland zu beachten.
Text: Martin Grünewald - aus Idee & Tat 2/2017, S.38-42.

Aktuelle Ergänzung (2018): Welche Änderungen gibt es aufgrund der DS-GVO?
Anlässlich der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hat das Bundesinnenministerium dementiert, dass die DS-GVO die bisher gültigen gesetzlichen Regelungen verdrängt und folgende Stellungnahme veröffentlicht: 

„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.“

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html

Neu: Unbedingte Widerrufsmöglichkeit
Das Innenministerium erwähnt, die Einwilligung zur Veröffentlichung einer Fotografie sei widerrufbar. Dies wurde bislang in der Praxis nicht immer so angewandt. Zweifellos gilt jetzt: Eine einmal erteilte Zustimmung kann nachträglich zurückgezogen werden. Eine abgebildete Person kann also wirksam verlangen, dass ein bereits abgedrucktes Foto nicht erneut veröffentlicht oder ein online gestellte Foto neutralisiert wird. Das bedeutet: Das Foto wird entweder auf der Homepage etc. entfernt oder die betreffende Person wird unkenntlich gemacht.