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EU-Urteil: Mindestlohnrichtlinie nur teilweise gültig

In einem aktuellen Urteil verwirft der Europäische Gerichtshof die seit 2022 geltende EU-Mindestlohnrichtlinie in Teilen. Betroffen sind insbesondere die Kriterien zur Festsetzung einer flächendeckenden Lohnuntergrenze. Aus Sicht von Kolping Deutschland bedarf das deutsche Mindestlohngesetz dennoch einer Weiterentwicklung. Nur so kann der gesetzliche Mindestlohn langfristig ein existenzsicherndes Niveau erreichen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Woche ein Urteil verkündet. Dabei hat er der dänischen Regierung teilweise Recht gegeben. Diese hatte gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie geklagt, da Eingriffe in die Lohnpolitik den jeweiligen Mitgliedsstaaten vorbehalten seien. Die Richtlinie sieht unter anderem einen gemeinsamen Referenzrahmen für die Höhe von nationalen Mindestlöhnen vor. So sollten diese europaweit bei mindestens 60% des mittleren Einkommens liegen, jeweils auf die Wirtschaftskraft eines Landes bezogen. Kolping Deutschland hatte dies ausdrücklich begrüßt und bereits die frühere Bundesregierung aufgefordert, das deutsche Mindestlohngesetz dementsprechend anzupassen. 

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass es der Europäischen Union (EU) nicht zustehe, ihren Mitgliedsstaaten verbindliche Vorgaben für die Höhe des Arbeitsentgelts zu machen. Dies bedeute zugleich aber nicht, dass der EU keine Kompetenzen in Fragen der Lohnpolitik zukämen, da dies dem langfristigen Ziel entgegenstehe, die soziale Dimension Europas zu stärken. So bleibt ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie unberührt, der die Verbreitung von Tarifverträgen betrifft. Konkret sind alle Mitgliedsstaaten, in denen die Tarifbindung unterhalb von 80 Prozent liegt, verpflichtet, Maßnahmen zur stärkeren Verbreitung von tarifvertraglich abgesicherten Arbeitsverhältnissen zu ergreifen. Über entsprechende Maßnahmen und Fortschritte ist die Europäische Kommission regelmäßig zu unterrichten.

„Damit besteht die Richtlinie in einem zentralen Anliegen fort“, erklärt Alexander Suchomsky, Referent bei Kolping Deutschland. „Eine starke Verbreitung von Tarifverträgen ist das beste Mittel gegen prekäre Arbeit und Erwerbsarmut.“ Nicht umsonst brauche es in Ländern mit hoher Tarifbindung, darunter die skandinavischen Staaten und Österreich, keinen flächendeckenden Mindestlohn. In Deutschland, wo nur jede bzw. jeder zweite Beschäftigte unter den Bedingungen eines Tarifvertrages arbeitet, sähe dies anders aus.

Vor dem Hintergrund plädiert Kolping dafür, das Ziel von 60 Prozent des mittleren Einkommens als Mindestgrenze für einen existenzsichernden Mindestlohn nicht aus dem Blick zu verlieren. Die deutsche Mindestlohnkommission hatte die entsprechende Zielmarke zwar zu Beginn des Jahres in ihrer Geschäftsordnung verankert. Allerdings wurde sie bei der Festsetzung der Mindestlohnerhöhungen für 2026/27 nicht berücksichtigt. Damit bleibt der Gesetzgeber gefordert, die Kriterien für die jährliche Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns nicht nur an der Entwicklung der Bruttotariflöhne festzumachen, sondern weitere Kriterien festzulegen. Die EU-Mindestlohnrichtlinie sah unter anderem eine Orientierung entlang der jährlichen Preis- und Produktivitätsentwicklung vor.